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   VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93   

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VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93 (https://dejure.org/1994,23700)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.1994 - 1 A 208/93 (https://dejure.org/1994,23700)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. November 1994 - 1 A 208/93 (https://dejure.org/1994,23700)
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  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 25.90

    Milcherzeugung - Referenzmenge - Freisetzung - Zupachtung

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, ist die Referenzmengenregelung eigentumsrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 3 C 25/90 - ESLR 3, ÖR 14).

    Die Kammer kann es in diesem Verfahren dahinstehen lassen, ob die Milchreferenzmenge als solche selbst tauglicher Schutzgegenstand des Art. 14 Abs. 1 GG sein kann, weil jedenfalls die zum Betrieb gehörenden sächlichen Betriebsmittel zur Milcherzeugung wie Ställe, Ländereien und Maschinen Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen, so dass die Möglichkeit deren privatnütziger Verwendung zum Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 a.a.O.).

    Die Ausgestaltung der Milchreferenzmenge berührt somit die privatnützige Verwendung seines Eigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 a.a.O.).

  • BGH, 19.07.1991 - LwZR 3/90

    Entscheidung über einen Antrag auf Zahlung eines verwendungsbedingten Mehrwerts;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93
    Die Referenzmenge ist eine Abgabenvergünstigung, weil sie dem Milcherzeuger die öffentlich-rechtliche Befugnis gibt, in Höhe der ihm zugewiesenen Milchquote abgabefrei Milch zu vermarkten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.1991 - LwZR 3/90 - ESLR 2, ZR 5).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.1994 - 1 A 208/93
    Von mehreren möglichen Auslegungen dieser europarechtlichen Vorschrift verdient diejenige den Vorzug, die der Wertentscheidung der Verfassung entspricht (BVerfG, Urteil vom 24.4.1985 - 2 BVF 2, 3, 4/83 und 2/84, BVerfGE 69, 1, 55).
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